Freitag, 20. Januar 2012

Überspannte Urheberrechte und korrekte Verwertungsrechte

Auf heise online wird das neue höchstrichterliche Urteil in den USA zum als rechtmäßig angesehenen Verfall der Gemeinfreiheit von Autorenwerken diskutiert. Meinen Beitrag zu dieser Debatte stelle ich auch einmal - leicht redaktionell überarbeitet - hier ein:

Mir ist ohnehin unklar, wie man als Urheberrecht mehr erkennen kann als das Recht des Urhebers, als Urheber auch genannt zu werden. Und das sollte keinesfalls nach 50, 70 oder 100 Jahren obsolet sein.

Etwas anderes sind die Verwertungsrechte (Copyright & Co.). Die kann der Urheber - und insoweit spreche ich sie ihm selbstverständlich zu - ganz normal vertraglich regeln. Da greift das Privatrecht, insbesondere das Vertragsrecht. So braucht sich kein Staat mit einem vermeintlichen lex specialis einzumischen. Eine Autorenperson überlegt sich halt, unter welchen Bedingungen er seine Prosa, seine Daten, Bilder oder sonstigen Informationen herausgibt. Und daran hat sich dann auch jeder Vertragspartner zu halten, wie bei jedem anderen Vertrag auch.

Daß dies ein rechtes Verständnis der (gar nicht so besonderen) Rechtsmaterie ist, zeigt auch, daß damit Public Domain Public Domain bleiben kann. Und weiters bleibt völlig problemlos die fundamentale Meinungsfreiheit gewahrt. Denn ich muß, soweit ich mich nicht vertraglich anders gebunden habe, immer das Recht haben, zu sagen, daß Larry Schlotter (oder eine beliebige andere Person) gesagt hat, daß irgendetwas irgendwie sei.

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen